Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Wohnungskäufern unterstrichen, insbesondere in Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB, auch wenn Ratenzahlungen nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) vorliegen. Der Fall betraf einen Wohnungskäufer, der einen Teil des Kaufpreises zurückhielt, weil das Wohnobjekt trotz der Fertigstellung signifikante Mängel aufwies. Der Käufer weigerte sich, die vorletzte Rate nach dem Ratenplan zu zahlen, bis die Mängel behoben waren.
Das Erstgericht hatte die Klage des Bauträgers anfangs anerkannt, das Berufungsgericht jedoch widersprach und bestätigte das Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund der Mängel. Der OGH wies die Revision des Klägers ab und bestätigte damit, dass das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB auch auf vorletzte Ratenzahlungen gemäß dem Ratenplan des BTVG Anwendung findet.
**Für Laien bedeutet dies:** Als Wohnungskäufer können Sie bei festgestellten Mängeln die Zahlung weiterer Raten zurückhalten, bis eine zufriedenstellende Lösung erreicht ist. Dieses Urteil bestätigt Ihre Rechte, auch im Kontext strukturierter Ratenpläne nach dem BTVG, und betont die Bedeutung der Gewährleistung auch nach Übergabe der Immobilie.
Dieses Urteil ist entscheidend für Wohnungskäufer und zeigt die Notwendigkeit einer kompetenten Rechtsberatung im Baurecht auf. Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, die Rechte unserer Mandanten in Tirol und Vorarlberg durchzusetzen und ihre Interessen in komplexen baurechtlichen Situationen zu verteidigen.