In seinem Urteil vom 15. März 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zu 3Ob218/22p über die Verkehrssicherungspflicht bei der Überlassung von Liegenschaften für Veranstaltungen abgesprochen. Der Fall betraf eine Gemeinde, die für einen bei einem "Stefani-Ball" entstandenen Unfall haftbar gemacht wurde, bei dem ein Besucher schwer stürzte.
Die Freiwillige Feuerwehr organisierte in einem der Gemeinde gehörenden Veranstaltungszentrum den Stefani-Ball. Trotz einer Vereinbarung über die Organisation und den geordneten Ablauf war der mangelhafte Zustand einer Treppe Ursache für den schweren Sturz eines Gastes, der daraufhin die Gemeinde auf Schadenersatz in Höhe von 57.500,79 EUR sowie auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden klagte. Der Kläger argumentierte, dass der Unfall auf den schlechten Zustand der Treppe zurückzuführen sei, nicht auf seinen Alkoholkonsum.
Gerichtsentscheidungen:
Das Landesgericht Innsbruck wies die Klage zunächst ab, wurde jedoch vom Oberlandesgericht Innsbruck aufgehoben. Das OLG argumentierte, dass die Gemeinde durch die Überlassung des Hauses an die Feuerwehr einen eingeschränkten Verkehr eröffnet habe und somit verkehrssicherungspflichtig sei.
OGH-Entscheidung:
Der OGH wies den Rekurs der Gemeinde zurück und bestätigte, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, da die Judikatur zu Verkehrssicherungspflichten bereits umfangreich ist. Der OGH betonte, dass die Verkehrssicherungspflicht denjenigen trifft, der die Gefahrenquelle schafft oder sie erkennen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Gemeinde als verkehrssicherungspflichtig angesehen, da sie das Veranstaltungszentrum zur Verfügung stellte, ohne ausreichende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.
Conclusio für Laien:
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Eigentümer oder Überlasser von Immobilien eine grundlegende Pflicht haben, sicherzustellen, dass ihre Liegenschaften sicher sind. Wenn sie ihre Liegenschaften für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, müssen sie die Sicherheit aller Besucher gewährleisten. Die Entscheidung zeigt, dass die Verkehrssicherungspflicht bei der Überlassung von Liegenschaften nicht einfach auf den Veranstalter übertragen werden kann, besonders wenn strukturelle Mängel vorliegen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie im Falle eines Unfalls aufgrund mangelhafter Infrastruktur rechtliche Ansprüche auch gegen den Eigentümer des Gebäudes geltend machen können.