Normkonformität und Sowiesokosten in Bauwerkverträgen

Wesentliche OGH-Entscheidung zur Normkonformität und Sowiesokosten in Bauwerkverträgen
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In einer neueren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH 5 Ob 200/23g) wesentliche Richtlinien zur Auslegung von Bauwerkverträgen und die Handhabung von Sowiesokosten betont, speziell in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Funktionalität von Bauwerken.

Die Bedeutung von Normkonformität trotz funktionaler Erfüllung

Der Fall betraf die Sanierung eines Daches, das trotz fehlenden Gefälles dicht war. Der OGH stellte fest, dass ein nach ÖNORMEN erforderliches Gefälle dennoch notwendig gewesen wäre, da es essentiell ist, Wasser effizient vom Dach abzuführen, um Langzeitschäden und -belastungen wie Mikrobenbefall oder Wassereintritte durch stehendes Wasser zu vermeiden. Der Unternehmer wurde für die Mangelhaftigkeit des Werkes verantwortlich gemacht, da das Dach, obwohl es seine Grundfunktion erfüllte, nicht den anerkannten technischen Regeln entsprach.

Sowiesokosten und implizite Funktionalitätsvereinbarungen

Der Werkunternehmer argumentierte, dass die beauftragten Leistungen allein nicht ausreichten, um den geschuldeten Erfolg herzustellen, und sprach von notwendigen Sowiesokosten. Der OGH entgegnete jedoch, dass die Funktionalität als vereinbarte Eigenschaft zwischen den Parteien erkennbar war. Selbst wenn der Vertrag die Leistungen nicht erschöpfend oder korrekt beschrieben hatte, schließt dies die Forderung von Sowiesokosten aus. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass, wenn die Funktionalität eines Werks erkennbar im Vordergrund steht, zusätzliche Kosten für die Erfüllung dieser Funktionalität nicht auf den Besteller abgewälzt werden können.

Dr. Christopher Fink kommentiert:

“Diese Entscheidung unterstreicht, dass die vereinbarte Funktionalität eines Werks im Bauvertrag eine zentrale Rolle spielt. ”

Neue OGH-Entscheidung betont Risiken bei Arbeiten außerhalb der Gewerbeberechtigung

In einer aktuellen Entscheidung hebt der Oberste Gerichtshof (OGH) die Bedeutung der Gewerbeberechtigung und der daraus resultierenden Einschränkungen für den Versicherungsschutz im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen hervor. Dieses Urteil dient als wichtige Warnung für Unternehmer, die überlegen, Aufgaben außerhalb ihres lizenzierten Gewerbebereichs zu übernehmen.

Der Fall: Arbeiten jenseits der Gewerbeberechtigung

Im verhandelten Fall ging es um einen Unternehmer mit einer Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe, der Planungsleistungen für eine Heizungs- und Belüftungsanlage übernommen hatte, die über die Handelstätigkeit hinausgingen. Diese Leistungen waren entscheidend für die Planung eines größeren Projekts, fielen jedoch nicht unter die spezifischen Tätigkeiten, die durch seine Gewerbeberechtigung gedeckt waren.

Versicherungsschutz verweigert

Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers lehnte die Deckung ab, da die durchgeführten Arbeiten nicht dem im Versicherungsvertrag definierten „versicherten Risiko“ entsprachen. Der OGH bestätigte, dass der Versicherungsschutz spezifisch auf die im Versicherungsschein beschriebenen Risiken beschränkt ist und Arbeiten, die darüber hinausgehen, grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht, dass Unternehmer ihre Gewerbeberechtigungen und die Bedingungen ihrer Versicherungsverträge genau verstehen und beachten müssen. Arbeiten, die über die Grenzen der Gewerbeberechtigung hinausgehen, können nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche finanzielle Risiken bergen, insbesondere wenn dadurch der Versicherungsschutz entfällt.

Dr. Christopher Fink kommentiert:

„Unternehmer müssen sich strikt innerhalb der Grenzen ihrer Gewerbeberechtigungen bewegen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Die Entscheidung des OGH verdeutlicht die Notwendigkeit, dass alle gewerblichen Tätigkeiten klar und eindeutig im Rahmen der erlaubten Bereiche liegen müssen, um umfassenden Schutz zu gewährleisten."

 

 

 

 

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