Haftung für mangelhafte Dachpaneele

OLG Wien erkennt Direktanspruch des Endabnehmers gegen Hersteller
arrow

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat in seiner Entscheidung vom 27. April 2023 (2 R 21/23g), bestätigt durch den Obersten Gerichtshof (5 Ob 135/23 y) die Produzentenhaftung in einer wichtigen Konstellation des Bau- und Produkthaftungsrechts präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Haftung einer Herstellerin von Thermodachpaneelen für Schäden und Mangelfolgeschäden, die bei der Verwendung ihrer Produkte aufgetreten sind. Das Gericht sprach aus, dass der Endabnehmer gegen den Hersteller auch ohne direktes Vertragsverhältnis Ansprüche erheben kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine Tischlerei, ließ eine Betriebshalle mit einer Thermodacheindeckung versehen. Diese Dachpaneele, hergestellt von der beklagten Partei, zeigten wenige Jahre nach der Montage erhebliche Mängel: Die Beschichtung löste sich großflächig ab, und es bildeten sich gasgefüllte Blasen, die die Tragfähigkeit beeinträchtigten. 

Die Entscheidung des OLG Wien

Das Gericht erster Instanz hatte die Klage der Tischlerei abgewiesen. Das Erstgericht erkannte keinen Ersatzanspruch für reine Vermögensschäden aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Das OLG Wien hat diese Entscheidung revidiert und die Haftung der Beklagten für sämtliche Mängel und Mangelfolgeschäden festgestellt. Wesentliche Punkte der Entscheidung umfassen:

  1. Produzentenhaftung: Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte als Produzentin der Paneele haftet. Es wies darauf hin, dass die Fehlerhaftigkeit der Produkte auf Produktionsmängeln beruht, für die die Beklagte die Verantwortung trägt.
  2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Das Gericht bejahte eine Haftung der Beklagten, da die Paneele erkennbar für die Verwendung durch die Klägerin als Endabnehmerin bestimmt waren. Das OLG schloss sich dabei Ansichten an, wonach reine Vermögensschäden unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig sein können.
  3. Keine Mitverschuldung: Das OLG verneinte ein Mitverschulden der Klägerin, da die Mängel weder durch Wartung verhindert noch durch frühzeitige Entdeckung saniert werden konnten.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung stärkt die Position von Endabnehmern gegenüber Herstellern in Fällen von Produktmängeln. Für Hersteller unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit sorgfältiger Produktions- und Qualitätskontrollen. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt.

Fazit

Baurechtsexperte Dr. Christopher Fink zum Urteil: „Das OLG Wien hat mit dieser Entscheidung wichtige Akzente im Produkthaftungsrecht gesetzt und einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Produzenten und der Endabnehmer geschaffen, der früher oft mit leeren darstellen musste, dass seinem Vertragspartner, den Professionisten, die Fehlerhaftigkeit des Produktes des Herstellers nicht auffallen musste.“

 

Zurück zur Übersicht
Ablauf

Wir bieten effektive Lösungen für Ihre Baurechtsfragen. 

Fachanwalt für Baurecht - Imst für Unternehmer
Unser Ablauf
Kontaktdaten

Wir sind für Sie da unter:
kanzlei@finkimrecht.at
Telefon: +43541264640

Fachanwalt für Baurecht - Imst für Unternehmer
Kontakt
Neuigkeiten

Erfahren Sie alle wichtigen Neuigkeiten aus dem Baurecht.

Fachanwalt für Baurecht - Imst für Unternehmer
News

Wir helfen
Ihnen gerne

Wir sind Ihr Ansprechpartner für Baurechtsfragen

Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung, um Sie in ähnlichen Fällen zu beraten und Ihre Rechte in Bau- und Veranstaltungssicherheitsangelegenheiten in Tirol und Vorarlberg zu vertreten.