Benützungsentgelt bei Kranüberschwenken

OGH bestätigt Begrenzung und lehnt Ersatz immaterieller Schäden ab
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung vom 10. September 2024 (4 Ob 57/24x) zentrale Fragen zum Benützungsentgelt bei rechtswidriger Nutzung von Lufträumen über fremden Grundstücken geklärt. Im Fokus stand die Höhe des zugesprochenen Entgelts sowie die Abgrenzung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen.

Der Fall: Kran überschwengt Nachbargrundstück

In einem Bauprojekt nutzte die beklagte Bauunternehmerin den Luftraum des klagenden Nachbarn über sieben Monate hinweg für die Bewegung eines Krans. Teile des Grundstücks waren dabei täglich bis zu 100 Mal vom Schwenken betroffen. Darüber hinaus wurde der Innenhof und die Fenster des Nachbarhauses mehrere Monate lang durch eine Beleuchtung des Krans beeinträchtigt.

Die Kläger, Eigentümer des betroffenen Grundstücks, forderten von der Bauunternehmerin ein Benützungsentgelt von 21.700 Euro, das sie aus einem geminderten Wohnwert ableiteten. Die Vorinstanzen sprachen ihnen jedoch lediglich 2.100 Euro zu.

Die Entscheidung des OGH

1. Angemessenheit des Benützungsentgelts
Der OGH bestätigte die Bemessung des Benützungsentgelts durch die Vorinstanzen. Die zugesprochenen 2.100 Euro seien ein angemessener Ausgleich für die Bereicherung der Bauunternehmerin durch die Nutzung des Luftraums. Die Bemessung orientierte sich an Vergleichswerten aus anderen Nachbarvereinbarungen sowie an den Tarifen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes.

2. Immaterielle Schäden bleiben unberücksichtigt
Der OGH lehnte Ansprüche auf Ersatz für die behauptete Minderung der Wohnqualität („entgangene Wohnfreude“) ab. Derartige immaterielle Schäden sind nach ständiger Rechtsprechung nur in gesetzlich geregelten Fällen ersatzfähig, was hier nicht zutraf. Die Kläger konnten weder einen materiellen Schaden noch konkrete Aufwendungen oder Verluste nachweisen.

3. Kein Raum für höhere Entschädigung bei unredlichem Verhalten
Die Kläger argumentierten, die Nutzung sei unredlich gewesen, da sie ohne behördlichen Bescheid erfolgte. Der OGH stellte jedoch klar, dass die Höhe des Benützungsentgelts stets an der tatsächlichen Bereicherung des Nutzenden und nicht an etwaigen moralischen Überlegungen orientiert ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass bei der rechtswidrigen Nutzung fremden Luftraums ein Benützungsentgelt geschuldet wird, dessen Höhe jedoch stets einzelfallabhängig und anhand objektiver Kriterien zu bemessen ist. Immaterielle Schäden wie eine Beeinträchtigung der Wohnqualität sind in solchen Fällen nicht erstattungsfähig.

Fazit

Rechtsanwalt Dr. Christopher Fink: „Der OGH hat mit dieser Entscheidung klare Grenzen für Entschädigungen bei der Nutzung fremder Grundstücke gesetzt. Grundstückseigentümer können zwar ein Benützungsentgelt verlangen, müssen sich jedoch auf eine objektive Bemessung stützen und können keine Ersatzansprüche für immaterielle Schäden geltend machen. Diese Klarheit dürfte künftige Streitigkeiten in ähnlichen Fällen reduzieren.“

 

 

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